Machen Sie jetzt Ihre Einkommenssteuererklärung und holen Sie sich Geld vom Finanzamt zurück. Das kann sich lohnen, im Schnitt erhalten Arbeitnehmer 1.051 Euro. Was Sie absetzen können, wie Sie bei Ihrer Steuererklärung Fristen einhalten und was Sie bei der Steuererklärung 2023 beachten sollten, erfahren Sie im Folgenden. Zunächst gibt’s aber interessante Tipps sowie spannende Empfehlungen!
Berechnete Konditionen | |
Kaufpreis | 0,00 € |
Vorbereitung der Steuererklärung | 0,00 € |
Einreichen der Steuererklärung | - 102,00 € |
Gesamtkosten/-einnahmen | - 102,00 € |
Bei Verwendung | |
Einreichen der Steuererklärung | 34,00 € |
Funktionen | |
Steuerbescheid Prüfung |
Verfügbare Plattformen | |
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Die Frage, warum Sie als Steuerzahler eine Steuererklärung abgeben sollten, ist leicht beantwortet: Wer seine Steuer macht, kann mit einer ordentlichen Erstattung vom Finanzamt und mit einem finanziellen Extraplus für sein Girokonto rechnen. Im Schnitt gibt es vom Fiskus circa 1.051 Euro für Sie als Steuerzahler zurück, das hat das Statistische Bundesamt errechnet. Unter Umständen kann die Steuererstattung aber auch deutlich höher ausfallen.
Legen Sie also am besten gleich los und machen Sie eine Aufstellung über alle Ausgaben rund um Haushalt, Job und Familie. Reichen Sie dann Ihre Steuererklärung 2023 fristgerecht beim zuständigen Finanzamt ein.
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Das Coronavirus hat unser Leben komplett verändert – so auch unsere Arbeitswelt. Auch wenn einige Corona-Einschränkungen aufgehoben wurden, haben viele Arbeitnehmer 2023 hauptsächlich im Homeoffice verbracht, manche wurden in Kurzarbeit geschickt und Freiberufler waren auf Finanzhilfen angewiesen. Doch wie wirkt sich das auf Ihre Steuererklärung für 2023 aus? Hier hat der Bund bereits einige Regelungen getroffen:
Wer coronabedingt von Zuhause arbeiten musste und kein separates Arbeitszimmer hat, das er steuerlich geltend machen kann, könnte von der bestehenden Homeoffice-Pauschale profitieren. Seit 2023 können sechs Euro pro Tag geltend gemacht werden und die Begrenzung der Homeoffice-Pauschale wird auf 1260 Euro angehoben.
Tipp: Ob Ihr Arbeitsplatz Zuhause die strengen Regeln des Finanzamtes erfüllt, um diesen als Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, erfahren Sie weiter unten im Artikel.
Die Homeoffice-Pauschale gehört zur Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro und kann mit dieser überschritten werden.
Hinweis: Arbeitsmittel können immer als Werbungskosten abgerechnet werden und haben nicht damit zu tun, ob Sie im Homeoffice arbeiten oder ein eigenes Arbeitszimmer haben.
Seit Oktober 2022 bis Ende 2024 dürfen Unternehmen ihren Beschäftigten eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro zahlen. Diese Prämie wird nicht besteuert und es entfallen auch keine Sozialabgaben auf sie. Die Prämie kann von den Unternehmen auch gestückelt ausgezahlt werden.
Die Frist für die Steuererklärung 2023 ist der 2. September 2024. Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, muss dieser Ihre Steuerunterlagen bis zum 2. Juni 2025 beim Finanzamt einreichen. Wer eine freiwillige Steuerklärung macht, hat dafür sogar bis zum 31. Dezember 2027 Zeit.
Wie fast in jedem Jahr gibt es auch dieses Mal wieder einige steuerliche Änderungen, die sich auf die Steuererklärung für 2023 auswirken. Folgend eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen:
Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit, können Sie weiterhin alle anfallenden Kosten absetzen. Es ist aber auch seit 2023 möglich, eine Pauschale von 1.260 Euro anzusetzen. Weitere Informationen bekommen Sie im entsprechenden Abschnitt zum Absetzen des Arbeitszimmers.
Der Entlastungsbetrag wurde während der Corona-Pandemie eingeführt, um der besonderen Belastung von Alleinerziehenden Rechnung zu tragen. Für Menschen, die ihren Nachwuchs allein erziehen, gibt es damit einen besonderen Freibetrag zur Lohn- und Einkommenssteuer in Höhe von 4.260 Euro jährlich für ein Kind, jedes weitere Kind erhöht den Freibetrag um 240 Euro. Ursprünglich nur als Corona-Hilfe für diese Bevölkerungsgruppe gedacht, bleibt ab 2022 der Entlastungsbetrag bis auf Weiteres bestehen.
Rückwirkend zum 01.01.2022 gibt es eine Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen. Dies gilt für die Erzeugung von Solarenergie bis zu einer Leistung von 30 kW pro Anlage auf, an oder in Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien. Insgesamt dürfen steuerfrei mehrere Anlagen betrieben werden bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW, wovon jede einzelne aber nicht die bereits erwähnten 30 kW überschreiten darf. Bei Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden darf pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit eine Solaranlage mit einer Leistung bis zu 15 kW steuerfrei betrieben werden. In allen Fällen ist es unerheblich, ob der Strom eingespeist oder selbst verbraucht wird.
Für das Steuerjahr 2023 sind einige Freibeträge gestiegen, die sich auf die Steuerklärung auswirken können. Hier die Freibeträge, die der Gesetzgeber erhöht hat:
Bisher ist war für Arbeitnehmer aus steuerlicher Sicht nicht sehr attraktiv, Firmenanteile des Arbeitgebers zu übernehmen. Der Steuerfreibetrag für die Vermögensbeteiligung lag gerade mal bei 360 Euro pro Jahr. Alles darüber hinaus müssen Beschäftigte als „Sachbezug“ sofort versteuern. Seit dem 1. Juli 2021 gab es hier eine Änderung. Der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen ist auf 1.440 Euro jährlich erhöht worden. Ab 2024 wird dieser Betrag auf 2000 Euro erhöht.
Seit 2018 gelten für die Besteuerung von Investmentfonds neue Regeln. Als Anleger sollten Sie nun weniger Aufwand haben mit Ihrer Steuererklärung. Das gilt vor allem, wenn Sie Fondsanteile bei einer deutschen Depotbank verwahren. Der Grund: Die Depotbank führt die Abgeltungssteuer auf Fondserträge nun automatisch ab – mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber Investmentsteuerreformgesetz.
Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Ripple wurden von der BaFin inzwischen als „Rechnungseinheit“ eingestuft. Die digitalen Coins und Token unterliegen damit steuerlichen Auflagen. Gewinne, die durch eine Investition in Internet-Währungen erzielt wurden, müssen aus diesem Grund in der Steuererklärung angegeben werden. Ausschlaggebend dafür, ob auf eine Kryptowährung Steuern anfallen oder nicht, ist der Zeitpunkt des Kaufs und des Verkaufs, also letztlich die Haltedauer. Wenn Sie in Bitcoin, Ethereum & Co. investiert sind, dann lesen Sie zu diesem Thema unseren Ratgeber Bitcoin-Steuererklärung und erfahren Sie, wie Sie eine Kryptowährung steuerlich geltend machen.
Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung wurden 2021 deutlich angehoben, auf 384 Euro bis 7.400 Euro. Der Grad der Behinderung und das Kennzeichen bzw. der Pflegegrad sind für die Einstufung relevant. Bereits ab einer Behinderung von 20 Prozent wird ein Freibetrag gewährt. Auch die Pflegepauschbeträge wurden angepasst und gelten nun gestaffelt ab Pflegegrad 2. Bisher wurden nur 984 Euro bei Pflegegrad 4/5 für Schwerstpflegefälle berücksichtigt. Dieser Wert wurden nun auf pauschal 600 Euro bis 1.800 Euro angehoben, welcher steuermindernd absetzbar ist.
Bevor wir Ihnen verraten, was Sie bei einer Steuererklärung alles steuerlich geltend machen können und worauf Sie beim Ausfüllen des Antrags achten sollten, beantworten wir hier nun zunächst zwei grundsätzliche Fragen: Was ist eine Steuerklärung und warum bekommen Steuerzahler bei Abgabe Geld vom Staat zurück?
Für die Steuererklärung ist es wichtig zu wissen, dass Steuer nicht gleich Steuer ist. Es gibt einen kleinen und feinen Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer.
Die Lohnsteuer ist der Einkommensteuer untergeordnet. Alle Arbeitnehmer, die ein Einkommen durch eine unselbstständige Tätigkeit erzielen, zahlen Lohnsteuer – und geben entsprechend eine Lohnsteuererklärung ab.
Erzielt ein Arbeitnehmer zum Beispiel durch Vermietung, Verpachtung oder Kapitalgewinne ein zusätzliches Einkommen, dann wird auf dieses zusätzliche Einkommen Einkommenssteuer erhoben. Die Steuererklärung des Arbeitnehmers wird dann automatisch von der Lohnsteuererklärung zur Einkommenssteuererklärung. Von dieser Einkommensteuererklärung ist die Lohnsteuererklärung ein Bestandteil.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Pensionistinnen und Pensionisten Lohnsteuer zahlen, Selbständige hingegen zahlen Einkommensteuer.
Hinweis: Für die Steuererklärung ist diese begriffliche Unterscheidung nicht entscheidend. Wichtig für Sie als Steuerzahler ist allerdings, dass es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzliche Absetzbeträge, besondere Steuerbefreiungen und Sonderbestimmungen für die Besteuerung bestimmter „Sonstiger Bezüge“ gibt. Dies kann sich auf die Höhe Ihrer Steuererstattung auswirken.
Eine Steuererklärung zeigt dem Finanzamt, einfach gesagt, die Einkommensverhältnisse an. Anhand der Steuererklärung können die Behörden die Höhe der Einkommensteuer ermitteln, die jeden Monat anfällt. Manchmal kann es dabei vorkommen, dass Steuerzahler innerhalb eines Jahres zu viel Steuern an den Fiskus abtreten. Das passiert dann, wenn über das Jahr hinweg (im Privatleben und im Zusammenhang mit der Arbeit) Ausgaben anfallen, die steuerlich absetzbar sind. Dazu gehören beispielsweise Kosten für den Arbeitsweg, Handwerkerkosten oder Kosten zur Kinderbetreuung.
Die Steuererklärung hilft, die eigenen (zusätzlichen) Ausgaben dem Finanzamt mitzuteilen und dort steuerlich geltend zu machen. Im Idealfall profitieren Sie als Steuerzahler so von einer Steuerrückerstattung.
Wichtig: In einigen Fällen kann es auch vorkommen, dass Steuerzahler im Laufe eines Jahres zu wenig Steuern gezahlt haben. Das trifft meistens auf Selbstständige zu, die häufig eine Steuernachzahlung leisten müssen.
Einige Steuerzahler geben freiwillig eine Steuererklärung ab, weil sie sich eine kräftige Steuererstattung erhoffen. Es gibt aber auch viele Steuerzahler, die eine Steuererklärung abgeben müssen. Dazu zählen folgende Gruppen:
Arbeitsweg, Handwerkerkosten, Kinderbetreuung, Spenden – wir führen Ihnen im Folgenden die wichtigsten Posten auf, die Sie in Ihrer Steuererklärung absetzen können. Darüber hinaus verraten wir Ihnen, wo Sie diese im Steuerformular eintragen müssen und worauf Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung achten sollten.
Alle Ausgaben rund um den Beruf werden als Werbungskosten bezeichnet. Sie als Steuerzahler können für Fahrtkosten, Fortbildung, Arbeitsmittel und viele Dinge mehr eine Steuererstattung erhalten. Jeder Arbeitnehmer kann für 2023 einen Pauschalbetrag von 1.230 Euro steuerlich geltend machen. Bei höheren Ausgaben ist es auch möglich, mehr abzusetzen, genaue Nachweise sind dann allerdings erforderlich. Zu den Werbungskosten, die in Paragraf 9 Einkommensteuergesetz gesetzlich geregelt sind, zählen unter anderem folgende Ausgaben:
Nicht zuletzt können Sie auch die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Anlage N absetzen. In der Anlage N der Steuererklärung sind die Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit aufgeführt. Im Folgenden schlüsseln wir die wichtigsten Beispiele für Werbungskosten für Sie auf. Weitere Tipps und Tricks für Ihre Werbungskosten für Ihre Steuererklärung finden Sie in unserem Ratgeber.
Arbeitsmittel sind Gegenstände, die Sie brauchen, um Ihre beruflichen Aufgaben zu erledigen. Diese können Sie steuerlich geltend machen. Das können Fachbücher, eine Aktentasche, Stifte und auch Geräte wie ein Computer oder ein Smartphone sein. Wichtig ist, dass Sie das Arbeitsmittel tatsächlich beruflich nutzen. Die kompletten Kosten dürfen Sie ansetzen, sobald Sie das Arbeitsmittel zu mehr als 90 Prozent beruflich nutzen.
Sie können einzelne Arbeitsmittel bis zu einem Kaufpreis von 1190 Euro brutto (1000 Euro netto + 19 Prozent Mehrwertsteuer) voll absetzen. Diese Arbeitsmittel gelten als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), bei denen eine Abschreibung über mehrere Jahre nicht notwendig ist. Haben Sie mehr für das einzelne Arbeitsmittel bezahlt, dann müssen Sie den Kaufpreis über mehrere Jahre abrechnen. Möbel schreiben Sie beispielsweise über 13 Jahre ab. Für Computer und andere IT-Ausrüstung wurde die Nutzungsdauer heruntergesetzt: Arbeitsmittel, die mehr als 1190 Euro brutto kosten, können nun vollständig im Jahr der Anschaffung abgerechnet werden, statt sie über 3 Jahre zu verteilen. Die „Absetzung für Abnutzung“, wie Abschreibungen im Finanzamts-Deutsch heißt, legt das Bundesfinanzministerium fest – mehr dazu erfahren Sie hier.
Wichtig ist immer, dass Sie die Kosten nur zu dem Anteil absetzen können, zu dem Sie das Arbeitsmittel beruflich nutzen – die private Nutzung ist nicht absetzbar.
Auch immaterielle Wirtschaftsgüter, die Sie beruflich nutzen, sind absetzbar, zum Beispiel Software oder ein privater Telefon- und Internetanschluss. Einen Teil der Kosten des Telefon- und Internetanschlusses können Sie steuerlich geltend machen. Das Finanzamt anerkennt 20 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens 20 Euro im Monat.
Tragen Sie die Ausgaben für die beruflich genutzten Arbeitsmittel in die Zeilen 41 und 42 der Anlage N Ihrer Steuererklärung ein.
Hinweis: Haben Sie Arbeitsmittel, die Sie für die Ausübung Ihres Berufes benötigen (zum Beispiel Berufsbekleidung wie Arbeitsschuhe), selbst bezahlt, dann können Sie die Kosten absetzen. Die Kleidung muss aber fast ausschließlich zur beruflichen Nutzung bestimmt sein. Aber: Müssen Sie nach einem beruflichen Aufstieg einen bestimmten „Dresscode“ einhalten, dann haben Sie schlechte Karten. Ihre Kosten für den „Chefanzug“ wird das Finanzamt nicht anerkennen, weil eine private Nutzung möglich ist.
Seit dem Jahr 2023 besteht nur noch eine Gelegenheit, die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen. Dies ist der Fall, wenn dieses Arbeitszimmer den zentralen Punkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Aktivitäten darstellt. In solchen Fällen sind alle damit verbundenen Kosten nach wie vor ohne Begrenzung absetzbar.
Besonders für Selbstständige, darunter freie Journalisten, Schriftsteller und Künstler, ergibt sich hierdurch die Möglichkeit, die vollständigen Kosten ihres Arbeitszimmers von der Steuer abzusetzen.
Zudem haben Sie die Option, auf eine genaue Berechnung der Kosten zu verzichten und stattdessen eine jährliche Pauschale von 1.260 Euro in Anspruch zu nehmen. Es ist dabei wichtig zu beachten, dass diese Pauschale lediglich für die Monate angesetzt werden darf, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit ausmachte.
Generell ermöglicht das Anführen der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Steuererklärung eine Reduktion des zu versteuernden Einkommens und somit eine Steuerersparnis.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 kamen ab dem Steuerjahr 2023 bedeutende Änderungen hinsichtlich der Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers zur Anwendung. Seitdem ist die steuerliche Absetzbarkeit auf Fälle beschränkt, in denen das Arbeitszimmer den Dreh- und Angelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet.
Eine Neuerung ab 2023 ist die Möglichkeit, eine Pauschale für das Arbeitszimmer geltend zu machen, was allerdings oft nicht die finanziell beste Entscheidung darstellt. Wichtig ist hierbei, dass die Pauschale nur für die Monate beansprucht werden kann, in denen das Arbeitszimmer tatsächlich den Kernpunkt der Tätigkeit bildete.
Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit wird durch den inhaltlichen und qualitativen Schwerpunkt aller ausgeübten Tätigkeiten bestimmt, wobei der zeitliche Umfang lediglich ein Hinweis darauf ist. Daher kann das Arbeitszimmer auch bei einer überwiegend im Außendienst ausgeführten Tätigkeit als zentraler Tätigkeitspunkt angesehen werden.
Falls Sie eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausüben, die qualitativ sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch an einem externen Arbeitsort erbracht wird, und Sie mehr als die Hälfte Ihrer Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbringen, gilt dieses als Mittelpunkt Ihrer beruflichen und betrieblichen Aktivitäten.
Wichtig: Der Bundesfinanzhof stellte in einer Grundsatzentscheidung fest, dass nur zeitweise für die Arbeit genutzter Raum nicht steuerlich anerkannt wird.
Einen Teil der Ausgaben Ihres Arbeitsweges können Sie sich vom Finanzamt zurückholen. Pro Kilometer gibt es eine Entfernungspauschale von 30 Cent. Seit Mai 2022 gilt für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Entfernungspauschale von 38 Cent – rückwirkend zum 1. Januar 2022. Das Verkehrsmittel spielt keine Rolle, es zählt allerdings nur die kürzeste Verbindung zur Arbeit und nur einfach, also nicht Hin- und Rückweg in Summe. Nicht absetzen lassen sich die Fahrtkosten zur Schule der Kinder.
In den Zeilen 31 bis 38 der Anlage N geben Sie die Adresse Ihrer Arbeitsstätte, die Entfernungskilometer sowie Ihre Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage an. Wenn Sie für den Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel wie Bus und Bahn nutzen, können Sie alternativ Ihre Ausgaben für die Fahrkarten angeben. Das macht natürlich nur Sinn, wenn die Ticketkosten höher sind als die pauschale Abrechnung nach Entfernungskilometer.
Tipp: Auch Ihre Fahrtkosten zum Kauf von Arbeitsmitteln können Sie als Werbungskosten absetzen. Sind Sie beispielsweise zum Möbelhaus gefahren, um einen neuen Schreibtisch zu kaufen, können Sie dies ebenfalls steuerlich geltend machen.
Haushaltshilfen, Pflegedienste, Gartenarbeiten – für diese sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen dürfen Sie in der Steuererklärung höchstens 20.000 Euro Kosten geltend machen, von denen bis zu 20 Prozent direkt von der Steuer abgezogen werden. Der Höchstbetrag liegt pro Jahr entsprechend bei 4.000 Euro.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie auch in der Zweit- oder Ferienwohnung steuerlich geltend machen. Der Maximalbetrag gilt allerdings für alle Wohnsitze zusammen.
Sie benötigen eine Rechnung über die Kosten und Sie müssen die fälligen Beträge an Ihre Hilfe überweisen. Die Ausgaben tragen Sie in Zeile 71 und 72 des Hauptvordrucks ein. Die Kosten für Haushaltshilfen, die nur als Minijobber beschäftigt sind, lassen sich bis zu 2.550 Euro im Jahr geltend machen. Auch hiervon werden 20 Prozent von der Steuer gemindert.
Für Handwerkerleistungen können Sie 6.000 Euro pro Jahr in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Wie bei haushaltsnahen Dienstleistungen lassen sich 20 Prozent direkt von den Steuern abziehen, also 1.200 Euro. Materialkosten zählen dabei nicht.
Zu Handwerkerleistungen gehören unter anderem Malerarbeiten, der Schornsteinfeger oder der Aufbau von Möbeln. Auch die Kosten für die Reparatur oder die Wartung von Elektrogeräten wie Kühlschrank, Herd oder Waschmaschine werden vom Finanzamt anerkannt.
Die Ausgaben für die Handwerkerdienste geben Sie in Zeile 73 des Hauptvordrucks an. Mieter können entsprechende Posten der Nebenkostenabrechnung als Handwerkerleistungen absetzen.
Vorsicht: Bezahlen Sie auf keinen Fall in bar und lassen Sie sich eine Rechnung vom Handwerker ausstellen.
Sie können einige Kosten rund um Versicherungen steuerlich geltend machen, aber nicht alle. Es gilt die Faustregel: Kosten Ihrer Lebensführung, die unvermeidbar Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern, können Sie von der Steuer absetzen. Der Gesetzgeber definiert diese Kosten als Sonderausgaben.
Sie können entsprechend Versicherungsbeträge für sogenannte Altersvorsorgeaufwendungen, also für die gesetzliche Rentenversicherung, für das Versorgungswerk und die private Rentenversicherung (Rürup-Verträge und Riester-Rente) absetzen. Außerdem können Sie sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen. Dazu gehören unter anderem die Ausgaben für folgende Versicherungen:
Geben Sie die Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung in der Anlage Vorsorgeaufwand an, diese Kosten lassen sich absetzen. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung können Sie nur Beiträge für die Basisabsicherung steuerlich geltend machen, Extras wie eine Chefarzt-Behandlung erkennt das Finanzamt nicht an.
Tipp: Wenn Sie eine Unfallversicherung haben, die auch Berufsunfälle abdeckt, dann können Sie die Hälfte der Versicherungsprämie als Werbungskosten absetzen. Gleiches gilt auch bei einer Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz.
Hinweis: Nicht steuerlich geltend machen können Sie hingegen reine Sachversicherungen. Diese sind vermeidbar, weil sie weder der Vorsorge dienen noch für die Ausübung des Berufes erforderlich sind.
Sind Sie im Verein aktiv und unterstützen Sie diesen, andere gemeinnützige Organisationen oder politische Parteien mit einer Spende? Dann können Sie Steuervorteile nutzen und bis zu 20 Prozent Ihrer Einkünfte dafür in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Der Empfänger der Spende muss aber gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke fördern.
Geben Sie in den Zeilen 46 bis 49 des Hauptvordrucks die geleisteten Spenden an, eine Spendenbestätigung der Organisation sollten Sie in jedem Fall besitzen. Haben Sie Beiträge an Gewerkschaften geleistet, so tragen Sie diese als Werbungskosten in Zeile 40 der Anlage N ein.
Damit Sie bei Ihrer Steuererklärung das Optimum herausholen, also eine möglichst hohe Steuererstattung erhalten, verraten wir Ihnen im Folgenden noch ein paar Besonderheiten: Neben den Anschaffungskosten für Arbeitsmittel können Sie auch weitere Kosten absetzen, die im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln entstehen. Teure Arbeitsmittel müssen Sie über mehrere Jahre abschreiben und private Arbeitsmittel können Sie nach einer Umwidmung ebenfalls steuerlich geltend machen.
Für Arbeitsmittel können Sie zusätzlich zu den Anschaffungskosten auch Reparatur-, Reinigungs- und Wartungskosten von der Steuer absetzen. Die meisten Finanzämter akzeptieren für Anschaffung, Reparatur und Reinigung von Arbeitsmitteln einen Pauschalbetrag in Höhe von 110 Euro an. Am besten setzen Sie diesen Betrag immer dann an, wenn Sie keine höheren Aufwendungen nachweisen können.
Arbeitsmittel können Sie, wie bereits weiter oben ausführlich beschrieben, von der Steuer absetzen. Übersteigt ein Arbeitsmittel die Kosten von 952 Euro brutto, dann müssen Sie dieses über mehrere Jahre abschreiben. Das Bundesfinanzministerium legt in der sogenannten „Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AfA-Tabelle)“ fest, wie hoch die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Anlagegüter“ ist.
In der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle „AV“) ist festgehalten, über wie viele Jahre Sie beispielsweise einen Computer, einen Drucker, ein Handy und Büromöbel absetzen müssen. Hier eine Auswahl:
Werbungskosten können Sie auch für Wirtschaftsgüter steuermindernd ansetzen, die Sie lange Zeit privat genutzt haben, inzwischen aber beruflich verwenden. Ein Beispiel: Ein Bücherregal, das vier Jahre in Ihrem Wohnzimmer stand, nutzen Sie nun in Ihrem Arbeitszimmer als Regal für Ihre Fachliteratur.
Damit Sie diesen ehemals privaten Gegenstand nun als Arbeitsmittel in Ihrer Steuererklärung geltend machen können, müssen Sie ihn „umwidmen“. Was zunächst kompliziert klingt, ist im Prinzip ganz einfach – wir führen das obige Beispiel fort:
Für Möbel, also auch für das Bücherregal, gilt laut AfA-Tabelle eine Nutzungsdauer von 13 Jahren. Sie müssen nun zunächst die Anschaffungskosten auf diese Zeit verteilen. Nehmen wir an, das Regal hat 1.300 Euro gekostet, dann schreiben Sie entsprechend 100 Euro pro Jahr ab. Aber: Für die vier Jahre, in denen das Regal im Wohnzimmer rein privat genutzt wurde, dürfen Sie noch keine Werbungskosten in ihrer Steuererklärung absetzen. Sie dürfen nur den Restwert von 900 Euro steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Ihr Bücherregal für die Fachliteratur in Ihrem Arbeitszimmer verwendet wurde, können Sie jedes Jahr in Ihrer Steuererklärung 100 Euro als Werbungskosten ansetzen.
Tipp: Hat das Arbeitsmittel zum Zeitpunkt der Umwidmung noch einen Restwert von höchstens 952 Euro brutto, dann können Sie diesen Betrag sofort und in voller Höhe steuerlich absetzen. Das Bücherregal gilt dann als geringwertiges Wirtschaftsgut.
Vorsicht: In dem Jahr, in dem Sie das Arbeitsmittel gekauft haben, müssen Sie monatsgenau abrechnen. Haben Sie das Bücherregal oder das Handy erst im Juli gekauft, dann dürfen Sie im ersten Jahr auch nur sechs Monate abschreiben. Der Restwert des Arbeitsmittels liegt in den Folgejahren entsprechend höher.
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Mit der Steuerklärung mussten in der Vergangenheit oft viele Quittungen und Belege eingereicht werden. Das ist seit der Steuererklärung für 2018 passé. Es ist deshalb noch leichter möglich, die Steuererklärung digital bzw. online an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Bleiben noch folgende Fragen offen: Welches Finanzamt ist überhaupt zuständig und worauf sollten Sie bei der Übermittlung der Steuererklärung achten?
Haben Sie alle Unterlagen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, sollten Sie diese einer Endkontrolle unterziehen. Die meisten Steuerprogramme prüfen Steuererklärungen automatisch auf Plausibilität: Ist es beispielsweise möglich, dass Sie 365 Tage in einem Jahr gearbeitet haben? Oder kann es etwa sein, dass Sie trotz Elternzeit kein Elterngeld erhalten haben? Steuerprogramme schließen so Rechenfehler oder Zahlendreher aus, die die Höhe der Steuererstattung sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Ungunsten beeinflussen könnten.
Auch Sie sollten eine solche Plausibilitätsprüfung durchführen. Prüfen Sie Ihre Angaben auf Richtigkeit. Damit Sie an alle steuerlich absetzbaren Ausgaben gedacht haben, sollten Sie sich darüber hinaus unter anderem folgende Fragen stellen: Haben Sie rund um Ihren Job mehr als 1.000 Euro ausgegeben, zum Beispiel für Fahrtkosten, einen beruflich genutzten PC oder für einen Bildungsurlaub? Haben Sie Ihre Kinder betreuen lassen oder haben Sie Handwerker und Helfer im Haushalt beschäftigt? Haben Sie Geld für einen guten Zweck gespendet?
Wenn die letzten offenen Fragen geklärt sind, dann müssen Sie Ihre Steuerklärung noch an Ihr Finanzamt übermitteln. Doch wie bekommen Sie das für Sie und Ihre Steuererklärung zuständige Finanzamt heraus?
Zunächst hilft Ihnen möglicherweise die Finanzamtsuche des Bundeszentralamts für Steuern. Nach Eingabe eines Ortes, einer Postleitzahl oder einer Bundesfinanzamtsnummer finden Sie dort neben der Adresse des Finanzamts auch Telefonnummer und Öffnungszeiten.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Sie sich immer an das Finanzamt wenden müssen, in dessen Bezirk Sie Ihren festen Wohnsitz haben. Wenn Sie im Jahr der Steuererklärung in Köln gelebt haben, inzwischen aber in Karlsruhe wohnen, dann ist das Finanzamt in Karlsruhe Ihr Ansprechpartner. Haben Sie mehrere Wohnsitze in Deutschland, dann ist entscheidend, an welchem Ort Sie sich häufiger aufhalten. Wenn Sie verheiratet sind, ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem sich Ihre Familie überwiegend aufhält.
Hinweis: Sie brauchen sich übrigens keine Sorgen machen, wenn Sie Ihre Steuererklärung aus Versehen bei Ihrem alten Finanzamt eingereicht haben. Dieses prüft Ihre Angaben und leitet dann sämtliche Unterlagen an das neue und für Sie nun zuständige Finanzamt weiter. Damit es dabei keine Probleme gibt, müssen Sie Ihre aktuelle Meldeanschrift und Ihre persönliche Steueridentifikationsnummer (IdNr) korrekt in der Steuererklärung angegeben haben.
Sie haben mehrere Möglichkeiten, Ihre Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Kostenlos und besonders einfach übermitteln Sie die Unterlagen mit Elster, dem Internet-Portal der deutschen Finanzverwaltung.
ie müssen sich dort einmalig mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrer Steueridentifikationsnummer registrieren. Nachdem Sie ein Online-Zertifikat (elektronische Signatur) erhalten haben, können Sie Ihre Steuererklärung ohne Unterschrift online versenden.
Wenn Sie sich nicht authentifizieren lassen wollen, können Sie alternativ auch ElsterFormular für Ihre Steuererklärung nutzen. Auch damit übermitteln Sie die Steuerklärung elektronisch an das Finanzamt, müssen aber eine sogenannte komprimierte Steuererklärung ausdrucken und diese unterschreiben. Die unterschriebene Steuererklärung müssen Sie dann per Post oder persönlich bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen.
Wichtig: Bei letzterer Variante gilt das Eingangsdatum der postalischen Einsendung und nicht das Datum der elektronischen Übermittlung.
Eine kostenpflichtige Steuersoftware kann Ihnen nicht nur beim Erstellen der Steuererklärung helfen, sondern auch bei der Übermittlung der Daten an das Finanzamt. Allerdings gibt es eine Zertifizierung, mit der Sie alles online abschicken können, nur im „Online-Finanzamt“ Elster. Das heißt, dass Sie sich immer in Elster registrieren müssen, auch wenn Sie ein kostenpflichtiges Steuerprogramm zum Ausfüllen der Unterlagen nutzen. Nur mit Elster-Registrierung dann können Sie Ihre Steuererklärung übers Internet übermitteln – ohne Ausdruck und Unterschrift.
Tipp: Die besten Steuerprogramme haben wir in unserem umfangreichen Vergleich unter die Lupe genommen.
Sie können die Steuererklärung nach wie vor selbstverständlich auch in Papierform und per Postzustellung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Das geht beispielsweise, indem Sie die am Computer ausgefüllten Formulare ausdrucken. Sie können aber auch (noch) die ganz klassische Variante wählen und die amtlichen Formulare handschriftlich ausfüllen und unterschreiben. An die Formulare gelangen Sie zum einen über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung oder über ein Finanzamt vor Ort. Dort liegen in der Regel Blanko-Formulare für eine Steuererklärung meist im Eingangsbereich aus.
Haben Sie alles ausgefüllt und unterschrieben? Dann schicken Sie die Steuererklärung per Post an Ihr zuständiges Finanzamt oder geben den Umschlag persönlich vor Ort ab.
Vorsicht: Selbstständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Fotovoltaik-Anlage dürfen Ihre Steuererklärung nur noch elektronisch übermitteln. Auch Selbstständige im Nebenerwerb dürfen keine Steuerklärung in Papierform einreichen.
Wichtig bei der Steuererklärung Abgabe 2023 ist vor allem die fristgerechte Abgabe. Beginnen Sie also früh mit dem Ausfüllen Ihrer Steuererklärung. Das gilt vor allem dann, wenn Sie damit noch keine Routine haben oder sich in Ihrem Leben etwas grundsätzlich geändert hat (Hochzeit, Nachwuchs, Umzug).
Damit Sie alle Änderungen bei Ihrer Steuererklärung beachten und nicht die Fristen verpassen, können Sie sich auch Unterstützung holen. Nutzen Sie die Angebote vor allem dann, wenn Sie zum ersten Mal eine Steuererklärung selbst machen oder Ihr Steuerfall komplizierter ist als sonst, weil Sie zum Beispiel Kapitalerträge erzielt haben oder eine Immobilie vermieten.
Hilfe bekommen Sie unter anderem von einem Steuerberater. Wenden Sie sich am besten an die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) oder an den Deutschen Steuerberaterverband (DStV). Unter anderem bietet der DStV einen Steuerberater-Suchservice, mit dem Sie die passende Unterstützung für Ihr Steuerproblem finden können. Alternativ können Sie sich auch an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden und sich dort beraten lassen.
Machen Sie die Steuererklärung selbst, dann nutzen Sie am besten Elster oder eine kostenpflichtige Steuersoftware.
Machen Sie zum ersten Mal eine Steuererklärung selbst oder hat sich in Ihrem Leben grundsätzlich etwas verändert, dann holen Sie sich Unterstützung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein.
Unterziehen Sie Ihre Steuererklärung einer Plausibilitätsprüfung, bevor Sie diese beim Finanzamt einreichen.
Bewahren Sie Belege und Quittungen noch mindestens 12 Monate nach Erhalt des Steuerbescheids auf. Bei Nachfragen kann das Finanzamt weiterhin jederzeit Belege anfordern.
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