Immobilienbesitzer haben oft viele Fragen rund um ihre Finanzen. Eine der drängendsten: Kann man eine Wohngebäudeversicherung steuerlich absetzen? Für viele kommt dieses Thema überraschend auf den Tisch, hat aber erhebliche Auswirkungen auf die jährliche Steuerlast. Dieser Ratgeber erleuchtet nicht nur Eigentümer, sondern auch Interessenten und zukünftige Hausbesitzer. Direkt zu Beginn gibt’s die besten Tipps und Antworten auf die wichtigsten Fragen!
Bei Versicherungen gibt es zahlreiche Vertragsarten und Optionen. Jeder Vertrag hat seine Besonderheiten und unterscheidet sich hinsichtlich des Schutzumfangs, der Kosten und der Absetzbarkeit. Das Steuerrecht in Deutschland differenziert hierbei sehr genau zwischen den verschiedenen Versicherungstypen. Deshalb ist es wichtig zu verstehen, wo genau die Wohngebäudeversicherung in diesem Spektrum anzusiedeln ist und warum ihre Absetzbarkeit von der Einkommensteuererklärung oft als kompliziert empfunden wird.
Die Wohngebäudeversicherung fällt unter die Kategorie der Sachversicherungen. Anders als Risikoversicherungen, wie beispielsweise die Unfallversicherung, konzentriert sie sich auf den Schutz von materiellen Gütern, in diesem Fall dem Wohngebäude. Das bedeutet, dass die Versicherungsprämie nicht unmittelbar mit persönlichen Risiken oder dem Einkommen der versicherten Person verbunden ist. Das hat zur Folge, dass die direkte steuerliche Absetzbarkeit dieser Beiträge, anders als bei der Unfallversicherung, nicht gegeben ist.
Die steuerliche Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen richtet sich nach ihrer Zweckbestimmung. Versicherungen, die der Vorsorge und dem Schutz des Einkommens dienen, können als Werbungskosten oder Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dies trifft auf die Gebäudeversicherung in der Regel nicht zu, da sie nicht der Einkommenssicherung dient.
Jedoch gibt es Ausnahmesituationen, in denen die Versicherungsprämie anteilig von der Steuer abgesetzt werden kann. Beispielsweise, wenn ein Teil des Wohngebäudes gewerblich genutzt wird. Hierbei werden die Aufwendungen anteilig nach der Größe des gewerblich genutzten Bereichs berechnet und können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden.
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Die Wohngebäudeversicherung ist in der Regel für viele Hausbesitzer ein unverzichtbarer Schutz gegen Risiken wie Brand, Sturm oder Leitungswasserschäden. Während Versicherungen wie die Unfallversicherung in bestimmten Fällen steuerlich abgesetzt werden können, stellt sich die Gebäudeversicherung in puncto Steuererklärung als eine etwas kniffligere Angelegenheit dar.
Es ist kein Geheimnis, dass die Einkommensteuererklärung und die damit verbundenen Werbungskosten ein komplexes Feld darstellen. Für Hausbesitzer, die ein Arbeitszimmer in ihrer Immobilie haben und dieses für berufliche Zwecke nutzen, öffnet sich jedoch eine Tür zu potenziellen steuerlichen Vorteilen. Wenn ein Teil des Wohnraums ausdrücklich und nahezu ausschließlich für berufliche Tätigkeiten genutzt wird, besteht die Möglichkeit, die Kosten für dieses Zimmer anteilig in der Steuererklärung geltend zu machen.
Dazu gehören nicht nur direkte Kosten des Arbeitszimmers wie Renovierungen oder Möbelanschaffungen, sondern auch anteilige Kosten der gesamten Immobilie – und hier kommt die Wohngebäudeversicherung ins Spiel.
Um die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung anteilig in der Steuererklärung absetzen zu können, müssen Sie zuerst die Quadratmeterzahl Ihres Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtfläche Ihrer Immobilie berechnen. Dieser Prozentsatz gibt dann den Anteil der Versicherungsprämie an, den Sie als Werbungskosten geltend machen können. Ein Beispiel: Wenn Ihr Arbeitszimmer 20 Quadratmeter groß ist und die gesamte Wohnfläche 200 Quadratmeter beträgt, können Sie 10% der Kosten für Ihre Gebäudeversicherung steuerlich absetzen.
Die Möglichkeit, die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung anteilig von der Steuer abzusetzen, bietet Immobilienbesitzern eine steuerliche Entlastung.
Rohbau- und Brandversicherungen spielen eine wichtige Rolle beim Schutz von Immobilienprojekten und Eigentum. Doch wussten Sie, dass diese Versicherungen auch steuerliche Vorteile bieten können? Die Prämien für eine Rohbauversicherung, die während der Bauphase eines Gebäudes Schutz bietet, und für eine Brandversicherung, die im Falle eines Brands Schutz bietet, können in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Für Eigentümer, die ihre Immobilie vermieten, können die Versicherungskosten bei der Einkommensteuererklärung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden. Dies mindert die steuerpflichtigen Einkünfte und führt zu einer Steuerersparnis. Selbstnutzer können diese Kosten allerdings nicht direkt steuerlich geltend machen.
Die steuerlichen Vorteile von privaten Vermietern unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von denen gewerblicher Vermieter. Während private Immobilienbesitzer oftmals Schwierigkeiten haben, ihre Wohngebäudeversicherung steuerlich abzusetzen, bietet der gewerbliche Vermietungs- und Verpachtungsbereich mehr Spielraum für die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben.
Laut § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) können Vermieter die Beiträge für ihre Wohngebäudeversicherung als Betriebsausgaben absetzen. Dies betrifft sowohl Sachversicherungen, die Schäden am Gebäude abdecken, als auch Haftpflichtversicherungen, die Vermieter vor Ansprüchen Dritter schützen. Hierbei handelt es sich um Kosten, die direkt mit der Erhaltung des Gebäudes und der daraus resultierenden Einnahmenquelle – der Miete – in Verbindung stehen.
Damit die Absetzung der Versicherungsprämie in der Steuererklärung anerkannt wird, ist eine korrekte Buchführung unabdingbar. Alle Beiträge und Aufwendungen müssen transparent und nachvollziehbar dokumentiert sein. Dazu gehört nicht nur die Versicherungsprämie, sondern auch andere mit der Immobilie verbundene Ausgaben wie Instandhaltungskosten oder Kosten für die Verwaltung.
Vermieter können von diversen steuerlichen Vorteilen profitieren, wenn sie ihre Ausgaben und Einnahmen korrekt dokumentieren. Die Gebäudeversicherung als Betriebsausgabe geltend zu machen, kann dabei erhebliche Steuerersparnisse bringen. Es ist jedoch entscheidend, sich im Vorfeld ausführlich zu informieren und bei Bedarf professionellen Rat einzuholen, um die steuerlichen Vorteile voll ausschöpfen zu können.
Für Immobilienbesitzer, die einen Teil ihres Hauses oder ihrer Wohnung beruflich nutzen, öffnet sich die Tür zur steuerlichen Absetzbarkeit der Gebäudeversicherung. Der entscheidende Punkt hierbei ist, wie man die Wohngebäudeversicherung steuerlich absetzbar macht.
Die Kernfrage bei der Ermittlung des absetzbaren Betrags der Versicherungsprämie liegt in der Größe des beruflich genutzten Raums. Der allgemeine Ansatz – die Quadratmetermethode – ermöglicht eine klare Berechnung. Nehmen Sie zum Beispiel an, Ihr beruflich genutzter Bereich beträgt 20 Quadratmeter in einem 200 Quadratmeter großen Haus. Damit könnten Sie 10% der Prämie für die Wohngebäudeversicherung in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Es ist entscheidend, die Versicherungsprämie korrekt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu kategorisieren. Arbeitnehmer mit einem Homeoffice werden den Betrag als Werbungskosten absetzen, während Selbstständige ihn als Betriebsausgaben geltend machen.
Die Absetzbarkeit von Teilen der Wohngebäudeversicherung bei beruflicher Immobiliennutzung kann finanzielle Vorteile bieten. Mit der richtigen Versicherungsgesellschaft und einem genauen Blick auf die eigenen Aufwendungen sind Sie bestens gerüstet, um in der nächsten Steuererklärung das Beste aus Ihren Werbungskosten oder Betriebsausgaben herauszuholen.
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Es ist keine Hexerei, die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung in der Steuererklärung korrekt zu vermerken. Doch die korrekte Angabe kann entscheidend sein, um mögliche steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.
Als Arbeitnehmer sollten Sie zuerst prüfen, ob die Wohngebäudeversicherung im Kontext einer beruflichen Nutzung steht. Ist ein Teil Ihrer Immobilie als Arbeitszimmer deklariert, können Sie die Versicherungsprämie anteilig als Werbungskosten geltend machen. Vermerken Sie dies in der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung.
Für Selbstständige, die einen Teil ihrer Immobilie beruflich nutzen, wird es etwas komplexer. Hier können Sie die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung als Betriebsausgaben in der Anlage EÜR aufführen. Wichtig: Die Kosten müssen anteilig und entsprechend des beruflich genutzten Immobilienanteils erfasst werden.
Für Selbstständige, die einen Teil ihrer Immobilie beruflich nutzen, wird es etwas komplexer. Hier können Sie die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung als Betriebsausgaben in der Anlage EÜR aufführen. Wichtig: Die Kosten müssen anteilig und entsprechend des beruflich genutzten Immobilienanteils erfasst werden.
Ganz gleich, in welchem beruflichen Kontext Sie stehen: Behalten Sie alle Belege und Nachweise zu Ihren Versicherungen. Oft verlangt das Finanzamt eine Kopie des Vertrags oder einen Nachweis über die gezahlten Beiträge. Es empfiehlt sich, bereits im Vorfeld mit der Versicherungsgesellschaft in Kontakt zu treten und relevante Dokumente anzufordern.
Ganz gleich, in welchem beruflichen Kontext Sie stehen: Behalten Sie alle Belege und Nachweise zu Ihren Versicherungen. Oft verlangt das Finanzamt eine Kopie des Vertrags oder einen Nachweis über die gezahlten Beiträge. Es empfiehlt sich, bereits im Vorfeld mit der Versicherungsgesellschaft in Kontakt zu treten und relevante Dokumente anzufordern.
Bei Steuern kann es mitunter für Laien schwierig sein, den Durchblick zu behalten. Besonders, wenn es um Themen wie die Wohngebäudeversicherung geht, steigt bei vielen der Bedarf an fachlicher Beratung.
Wenn Sie als Immobilienbesitzer einen Teil Ihrer Immobilie beruflich nutzen, insbesondere in Form eines Homeoffice, wird es wichtig, die Feinheiten des Steuerrechts zu kennen. Doch selbst wenn Sie mit dem Begriff Werbungskosten vertraut sind und bereits einige Steuererklärungen selbst verfasst haben, gibt es immer wieder Situationen, in denen der Rat eines Experten Gold wert sein kann.
Die Grenzen zwischen privater und beruflicher Nutzung können fließend sein. Genau in diesen Grauzonen können Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine mit ihrem Fachwissen punkten. Sie helfen dabei, die steuerlichen Aufwendungen korrekt zu erfassen und sorgen dafür, dass Sie kein Geld verschenken.
Bei der Frage über die steuerliche Absetzbarkeit von Wohngebäudeversicherungen treten diverse relevante Aspekte zutage, die besonders für Eigentümer von Wohnimmobilien von Bedeutung sind. Diese Immobilien stellen nicht nur ein Zuhause dar, sondern sind auch eine bedeutende finanzielle Investition, die geschützt werden muss. Eine Wohngebäudeversicherung bietet hierfür eine grundlegende Absicherung gegen Schäden durch Feuer, Wasser, Sturm und weitere Risiken. Die Prämien für diese Versicherung umfassen dabei auch die Versicherungssteuer, welche direkt in die Kosten der Versicherungsdienstleistungen einfließt.
Für Eigentümer von Wohnimmobilien, die ihre Immobilie vermieten, bieten diese Versicherungsdienstleistungen einen doppelten Nutzen: Zum einen schützen sie das Eigentum vor unvorhergesehenen Schäden, zum anderen können die Kosten der Wohngebäudeversicherung, inklusive der Versicherungssteuer, unter bestimmten Umständen steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nicht für die Selbstnutzung der Immobilie. Hierbei wird der Teil der Kosten, der auf vermietete Einheiten entfällt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt.
In dem Bereich der gewerblich genutzten Immobilien, also wenn Teile der Wohnimmobilie für geschäftliche Zwecke genutzt werden, greift die Gewerbeversicherung. Diese kann als Betriebsausgabe in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens berücksichtigt werden. Die anteilige Absetzbarkeit der Wohngebäudeversicherung für diese gewerblich genutzten Teile stellt einen wichtigen Aspekt für Eigentümer dar, die Wohn- und Gewerbeimmobilien kombinieren.
Sonderfälle in der steuerlichen Behandlung von Wohngebäudeversicherungen ergeben sich zudem bei denkmalgeschützten Immobilien oder bei Gebäuden, die unter besondere staatliche Förderprogramme fallen. In diesen Fällen können zusätzliche steuerliche Vergünstigungen greifen, die über die reguläre Absetzbarkeit von Versicherungsprämien hinausgehen. Auch die Höhe der Versicherungssteuer kann in bestimmten Dienstleistungssegmenten variieren, was eine detaillierte Betrachtung und Beratung durch einen Steuerberater notwendig macht.
Trotz aller Tipps und Ratschläge von Experten sollte jeder Immobilienbesitzer die Entwicklungen und Änderungen im Steuerrecht im Auge behalten. Regelmäßige Fortbildungen oder Informationsveranstaltungen von Lohnsteuerhilfevereinen und Steuerberatern können hierbei von Vorteil sein. Denn eines ist sicher: Eine korrekt abgegebene Steuererklärung kann bares Geld wert sein.
Schauen Sie, wie Sie Ihr Haus nutzen: Wohnen Sie nur dort oder vermieten Sie auch? Oder arbeiten Sie von zu Hause aus?
Haben Sie alle Rechnungen und Verträge von Ihrer Versicherung griffbereit? Das macht das Eintragen in die Steuererklärung einfacher.
Sind Sie unsicher? Dann holen Sie sich Rat bei einem Steuerberater oder beim Lohnsteuerhilfeverein.
Steuerregeln ändern sich manchmal. Achten Sie darauf, immer auf dem neuesten Stand zu sein, besonders bei Wohngebäudeversicherungen.
* Das bedeutet das Sternchen: Unsere Ratgeber-Artikel sind objektiv recherchiert und unabhängig erstellt. Wir wollen so möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig Vermögen aufzubauen und in Finanzfragen die richtigen Entscheidungen zu treffen. Damit unsere Informationen kostenlos abrufbar sind, werden manchmal Klicks auf Verlinkungen vergütet. Diese sogenannten Affiliate Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen. Geld bekommt die finanzen.net GmbH, aber nie der Autor individuell, wenn Leser auf einen solchen Link klicken oder beim Anbieter einen Vertrag abschließen. Ob die finanzen.net GmbH eine Vergütung erhält und in welcher Höhe, hat keinerlei Einfluss auf die Produktempfehlungen. Für die Ratgeber-Redaktion ist ausschließlich wichtig, ob ein Angebot gut für Anleger und Sparer ist.
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