Diese Energiekosten können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden

24.10.2024 06:39:00

Normalerweise gehören Energiekosten zu den normalen Aufwendungen des täglichen Bedarfs und sind somit nicht von der Steuer absetzbar. Es gibt allerdings ein paar Ausnahmen, bei denen man Energiekosten trotzdem in der Steuererklärung ansetzen kann.

• Strom-, Internet- und Telefonkosten können anteilig geltend gemacht werden
• Kosten für einen Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen können in der Steuer abgesetzt werden
• Handwerkerleistungen teilweise absetzbar

Anfallende Kosten im Homeoffice

Wer statt im Büro von zu Hause aus arbeitet, kann die sogenannte Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung geltend machen: Seit dem Jahr 2023 können sechs Euro pro Arbeitstag im Homeoffice, für maximal 210 Tage pro Jahr, als Werbungskosten berücksichtigt werden. Insgesamt kann somit eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von bis zu 1.260 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Wer ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer hat, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann stattdessen auch die anteilig auf diesen Raum anfallenden Stromkosten als Werbungskosten ansetzen, wie Steurbot in einem Beitrag berichtet.

Doch nicht nur die Kosten für Strom können beruflich veranlasst sein, sondern auch die Kosten für Telekommunikation. Wer im Homeoffice arbeitet, kann 20 Prozent der laufenden Kosten für Internet und Telefon als Werbungskosten geltend machen - maximal jedoch 20 Euro pro Monat, also 240 Euro im Jahr.

Weg zur Arbeit und Ladung von E-Autos

Die Kosten für die Fahrt mit einem Fahrzeug zur Arbeit sind laut Steuerbot generell mit der Entfernungspauschale abgegolten. Auch Nutzer einer Fahrgemeinschaft können die anfallenden Kosten als sogenannte Pendlerpauschale in der Steuererklärung angeben. Dasselbe gilt, wenn öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.

Mithin ist auch das Laden des (privaten) E-Autos am Arbeitsplatz steuerlich begünstigt: Diese Leistung des Arbeitgebers ist seit 2017 steuerfrei und muss nicht versteuert werden. Wird das E-Auto allerdings vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, ist das private Laden des Fahrzeugs nur bis zu einer bestimmten Summe steuerfrei. Laut Steuerbot beträgt die steuerfreie Pauschale bei Nutzung eines elektrischen Dienstwagens 30 Euro, sofern eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht. Wenn es keine entsprechende Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gibt, erhöht sich die Pauschale auf 70 Euro im Monat.

Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung benötigt, kann jeden Monat bis zu 1.000 Euro an Kosten für die Unterkunft geltend machen. Dazu gehören dann auch Nebenkosten wie beispielsweise Energiekosten. Wichtig für den Abzug einer doppelten Haushaltsführung ist jedoch, dass der Zweitwohnsitz aufgrund beruflicher Gründe benötigt wird, nicht den Lebensmittelpunkt darstellt und mindestens zehn Prozent der laufenden Kosten am Lebensmittelpunkt anfallen, erklärt Steuerbot.

Bestimmte Handwerkerleistungen

Privater Verbrauch von Öl und Gas kann laut dem Ratgeber des Steuerprogramms WISO Steuer nicht von der Steuer abgesetzt werden. Anders sieht es mit bestimmten Dienstleistungen von Handwerkern aus. Wer sich zum Beispiel eine Wärmepumpe einbauen lässt, kann 20 Prozent der Arbeitskosten des Handwerkers, maximal jedoch 1.200 Euro, von der Steuer absetzen. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, bedarf es einer aufgeschlüsselten Rechnung, die per Überweisung bezahlt wurde. Dasselbe gilt für Handwerkerleistung, die durch die Montage einer Photovoltaik-Anlage anfallen.

Redaktion finanzen.net

Bildquelle: Wolfilser / Shutterstock.com, Gunnar Pippel / Shutterstock.com, lovelyday12 / shutterstock.com

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