Das können Rentner von der Steuer absetzen
Steuern verfolgen uns ein Leben lang - bis in den Ruhestand. "Entgegen weit verbreiteter Meinung sind Renten grundsätzlich einkommenssteuer- beziehungsweise lohnsteuerpflichtig", erklärt die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Website.
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Die Rente muss versteuert werden
Seit 2005 gilt die sogenannte "nachgelagerte Besteuerung". Demnach werden alle Renteneinkünfte besteuert. Im Gegenzug sind die Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerfrei. Für die Bürger ist das gar nicht mal so schlecht. Während der Berufstätigkeit wird nämlich die Steuerlast gemindert und ins Alter verschoben, wo die Einnahmen und somit auch der Steueranteil generell niedriger sind. Aktuell befinden wir uns aber noch in einem Übergangsprozess. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, dass zum Beginn der Regelung im Jahr 2005 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt wurde. Pro Jahr stieg der Prozentsatz bisher um zwei Prozentpunkte an. Für den Renteneinstieg im Jahr 2020 bedeutete das eine Versteuerung von 80 Prozent. Mit dem Wechsel ins derzeitige Jahr 2021 hat sich dieser Prozess allerdings verlangsamt. Von nun an erhöht sich der Anteil der Besteuerung nur noch um einen Prozentpunkt pro Jahr, sodass bei diesjährigen Neurentnern 81 Prozent der Bruttorente steuerpflichtig sind. Aus dem übrigen, steuerfreien Anteil berechnet das Finanzamt einen totalen Eurobetrag und setzt ihn als "Rentenfreibetrag" an. Dieser bleibt anschließend über die gesamte Laufzeit gleich. Dadurch sind künftige Rentenerhöhungen in voller Höhe steuerpflichtig.
Ob tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen, steht trotz der allgemeinen Pflicht nicht fest. Es gibt einen sogenannten "Grundfreibetrag", der sich jedes Jahr ändert und das steuerpflichtige Einkommen verringert bzw. komplett auf Null setzt.
Die Deutsche Rentenversicherung veranschaulicht dies an einem Beispiel: Eine Person erhielt im Jahr 2004 erstmals ihre Rente. Im darauffolgenden Jahr betrug die Jahresbruttorente 12.000 Euro. Das steuerpflichtige Einkommen belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 50 Prozent, sodass der errechnete Rentenfreibetrag auf 6.000 Euro angesetzt wurde. Durch zwischenzeitliche Rentenanpassungen erhöhte sich die Jahresbruttorente der Person bis zum Jahr 2020 auf 15.440 Euro. Der Rentenfreibetrag blieb jedoch weiterhin gleich. Dadurch resultierte ein steuerpflichtiges Einkommen von 9.440 Euro. Der Grundfreibetrag lag im Jahr 2020 bei 9.408 Euro, sodass im Endeffekt nur verschwindend geringe und kaum spürbare 32 Euro an Steuern von der Person im Jahr 2020 zu zahlen waren.
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Im Jahr 2021 beträgt der Grundfreibetrag 9.744 Euro. Für Verheiratete verdoppelt er sich auf 19.488 Euro.
Das können Rentner bei der Steuererklärung ansetzen
Die Steuererklärung kann in Papierform beim Finanzamt abgegeben oder elektronisch übermittelt werden. Für Rentner, die auch im Ruhestand noch selbstständig tätig sind, ist das elektronische Verfahren jedoch vorgeschrieben. Hierzu kann ein Steuerprogramm wie beispielsweise "Mein Elster" verwendet werden. Im Falle einer Abgabepflicht hat die Einreichung bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahres zu erfolgen. Laut einem Ratgeber der Bild-Zeitung haben Rentner dabei aber auch mehrere Möglichkeiten, Steuererstattungen zu erhalten.
Sämtliche handwerklichen Leistungen können in der Steuererklärung angesetzt werden. Hierunter fallen unter anderem die Abflussrohrreinigung, Arbeiten am Dach, der Dachgeschossausbau, die Heizungswartung oder der Schlüsseldienst. Es ist jedoch zu beachten, dass keine Materialkosten berücksichtigt werden dürfen. Außerdem werden Barzahlungen steuerlich nicht anerkannt.
Haushaltliche Dienstleistungen wie beispielsweise Ausgaben für Haushaltshilfen wirken sich ebenso steuermindernd aus. Zu diesem Bereich zählen Putzhilfen, Gartenpflegearbeiten, Hundesitter-, Housesitter- und Hausmeisterkosten.
Zu guter Letzt können noch außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben von der Steuer abgezogen werden. Im Alter steigen nicht selten die gesundheitlichen Aufwendungen an. So können Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus oder zur Physiotherapie steuerlich abgesetzt werden. Aber auch Zuzahlungen für Brillen, Hörgeräte und zahnärztliche Behandlungen zählen zu der Gruppe der außergewöhnlichen Belastungen.
Als Sonderausgaben können Spenden, Mitgliedsbeiträge zu gemeinnützigen Vereinen oder politischen Parteien sowie die Kirchensteuer angegeben werden.
Redaktion finanzen.net
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