Betriebsrente als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung
Fast 20 Prozent aller 65-Jährigen sind armutsgefährdet
Trotz der hohen Sozialausgaben in Deutschland sind fast ein Fünftel aller Personen ab 65 Jahren armutsgefährdet. Die Armutsgefährdungsquote wird als Anteil der Personen definiert, deren Nettoeinkommen weniger als 60 Prozent des Mediannettoeinkommens der Gesamtbevölkerung beträgt. Viele Menschen beschäftigen sich zu spät mit ihrer Altersvorsorge und sorgen während ihres Berufslebens nicht ausreichend vor. Die Altersvorsorge in Deutschland ist auf drei Säulen aufgebaut: die betriebliche Altersvorsorge, die gesetzliche Rentenversicherung und die private Vorsorge. Während die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung die Regelsicherungsfunktion übernimmt, dienen private und betriebliche Altersvorsorge als Ergänzungsvorsorge. Für eine sichere Rentenvorsorge empfiehlt die deutsche Rentenversicherung, alle drei Säulen für die Altersvorsorge in Anspruch zu nehmen.
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Mit dem fortschreitenden demografischen Wandel, durch den immer weniger Arbeitnehmer immer mehr verrentete Leistungsempfänger finanzieren müssen, kommt die gesetzliche Rentenversicherung immer stärker unter Finanzierungsdruck. Schon jetzt werden erhebliche Steuermittel aus dem Bundeshaushalt als Zuschuss für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung aufgewendet. Im Jahr 2022 lag der Zuschuss des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bereits bei ungefähr 100 Milliarden Euro, Tendenz steigend.
Betriebsrente ist gute Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung
Die Betriebsrente bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, eine ergänzende Altersvorsorge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzubauen. Bei der am häufigsten genutzten Form der Betriebsrente, der Direktversicherung durch Entgeltumwandlung, schließt der Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherung für den Arbeitnehmer ab. Dabei wird ein Teil des Gehalts des Arbeitnehmers zusammen mit einem Zuschuss des Arbeitgebers steuerbegünstigt direkt in diese Versicherung eingezahlt. Sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben einspart, ist er gesetzlich dazu verpflichtet, die Maßnahme über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung mit 15 Prozent zu bezuschussen. Diese Beiträge des Arbeitgebers können als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Unabhängig von ihrem Beschäftigungsverhältnis steht Arbeitnehmern ein Anspruch auf Entgeltumwandlung zur Altersversorgung zu, das gilt auch für Auszubildende und Teilzeitkräfte. Eine Einschränkung gilt jedoch für alle tarifgebundenen Arbeitnehmer.
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Brutto- oder Nettoentgeltumwandlung
Ein Arbeitnehmer kann sich entweder für die Bruttoentgeltumwandlung oder die Nettoentgeltumwandlung entscheiden. Bei der Bruttoentgeltumwandlung wird ein Teil des Gehalts vor Steuern abgezogen, bei der Nettoentgeltumwandlung erst nach der steuerlichen Belastung. Ab 2023 sind Beiträge zur Entgeltumwandlung bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, was einem Betrag von 7.008 Euro pro Jahr oder 584 Euro pro Monat entspricht. Auch sind vier Prozent sozialversicherungsfrei, was einem Betrag von 3.504 Euro pro Jahr oder 292 Euro pro Monat entspricht. Zusätzlich müssen Arbeitnehmer ab 2023 jährlich mindestens 254,63 Euro oder monatlich 21,22 Euro umwandeln. Arbeitgeber profitieren von der Bruttoentgeltumwandlung, da sie ungefähr 15 Prozent Sozialabgaben einsparen können. Deshalb müssen Arbeitgeber die Verträge der Beschäftigten mit 15 Prozent des umgewandelten Entgelts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) bezuschussen, sofern nichts anderes tariflich vereinbart wurde. Der größte Vorteil der Bruttoentgeltumwandlung liegt darin, dass die Arbeitnehmer durch die Abgabe vor Steuern ihr zu versteuerndes Bruttogehalt reduzieren und somit Steuern und Sozialabgaben sparen können. Die Nettoentgeltumwandlung lässt sich hingegen mit der Riester-Rente kombinieren.
Redaktion finanzen.net
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