Hohe Nebenkostenabrechnung? So lassen sich Steuern sparen

19.01.2025 12:00:00

Bei der Übermittlung der Nebenkostenabrechnung rutscht so manchem Mieter das Herz in die Hose - Nebenkostenabrechnungen sind nur selten ein Grund zur Freude. Besonders in Zeiten von hohen Energie- und Stromkosten bedeuten sie für Mieter hohe Kosten. Es gibt allerdings auch Möglichkeiten, vergangene Nebenkostenabrechnung zu benutzen, um Steuern zu sparen.

Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen

Laut dem Bundesfinanzministerium (BMF) können sämtliche haushaltsnahen Dienstleistungen, die in Paragraf 25 des Einkommenssteuergesetz (EstG) geregelt sind, von der Steuer abgesetzt werden. Hierbei ist es wichtig, dass es sich bei den Ausgaben um Kosten handelt, die nicht verbrauchsabhängig sind, wie zum Beispiel Strom- und Heizkosten, sondern dem Substanzerhalt der Immobilie dienen. Hierzu zählen beispielsweise Ausgaben für den Gärtner, Hausmeister oder für den Gebäudereinigungsdienst. Laut BMF besteht im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen die Möglichkeit, Steuernachlässe von bis zu 4.000 Euro pro Jahr zu erhalten. Von den Gesamtarbeitskosten können 20 Prozent bis zu einer Höchstgrenze von 20.000 Euro als Abzug geltend gemacht werden.

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Ausgaben für Handwerkerkosten und Wartung

Handwerkerkosten, wozu Ausgaben für Schornsteinfeger und die Wartung von Aufzügen und Heizungen zählen, kommen ebenfalls in Betracht. Auch die Ablesung des Verbrauchs und die Wartung von Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen können abgesetzt werden. Handwerkerleistungen können einen jährlichen Steuerbonus von bis zu 1.200 Euro ermöglichen. Das Finanzamt erkennt dabei 20 Prozent der Arbeitskosten an, sofern die Rechnungssumme maximal 6.000 Euro beträgt. Um die Steueranrechnung zu erhalten, muss der Mieter ein Antrag beim Finanzamt stellen. Hierbei ist es wichtig, dass die Arbeiten entweder direkt in der eigenen Wohnung oder in den Gemeinschaftsräumen bzw. auf dem dazugehörigen Grundstück ausgeführt wurden.

Ausgaben für private Reinigungskraft

Auch haushaltnahe Dienstleistungen, die nicht explizit auf der Betriebskostenabrechnung aufgeführt werden, können von Mietern steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu zählen zum Beispiel Kosten für eine private Reinigungskraft. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reinigungskraft lediglich auf geringfügiger Basis beschäftigt ist. Ausgaben von bis zu 2.550 Euro pro Jahr können hierbei steuerlich begünstigt werden, wobei 20 Prozent dieser Kosten absetzbar sind. Somit kann ein jährlicher Steuerbonus von bis zu 510 Euro erzielt werden. Es lohnt sich also allemal, die Nebenkostenabrechnung aufzubewahren und einen Antrag zu stellen.

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Redaktion finanzen.net

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Bildquelle: Gunnar Pippel / Shutterstock.com

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