Ärger mit der Post: Beschwerde einlegen mit Hilfe der Verbraucherzentralen

06.03.2025 23:54:00

Pakete oder Briefe, die nicht ankommen oder bei der Postfiliale nicht abgeholt werden können, sind mehr als ärgerlich. Unter Umständen entstehen sogar finanzielle Verluste. Doch was kann man in einem solchen Fall tun?

Schlichtungsantrag

Ein Schlichtungsantrag kann bei der Bundesnetzagentur gestellt werden, "wenn Kundenrechte wegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen verletzt worden sind sowie bei Verstößen gegen den Anspruch auf Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Postgesetz (PostG) und das Diskriminierungsverbot aus § 15 Absatz 4 Satz 2 PostG.", wie die Behörde auf der eigenen Webseite schreibt. Zwar ist das Verfahren gebührenfrei, andere Kosten und Auslagen, sind jedoch von den Parteien selbst zu tragen. Ein solches Schlichtungsverfahren kommt jedoch nicht in Betracht, wenn man unter anderem "noch nicht versucht [hat], eine Einigung mit dem Postunternehmen zu erzielen". Hier kann das Post-Beschwerde-Tool der Verbraucherzentralen unterstützten.

Post-Beschwerde-Tool

Das Post-Beschwerde-Tool, welches auf den Verbraucherzentralen-Webseiten gefunden werden kann, gibt Aufschluss über die eigenen Rechte, Ansprüche sowie Ansprechpartner. Dabei wird man Schritt für Schritt angeleitet und durch Fragen zum Sachverhalt geführt. Anschließend kann ein Musterbrief durch das Tool erstellt werden, der dann an die zuständige Stelle versendet werden kann.

Zusätzliche Rechtsberatung vorbehalten

Die Verbraucherzentralen behalten sich jedoch vor, dass es sich um "eine rechtliche Ersteinschätzung" handelt, die im Zweifelsfall keine Rechtsberatung ersetzt. Es besteht also keine Garantie, dass "das zuständige Gericht in einem eventuellen Verfahren folgt". Gleichzeitig bieten die Verbraucherzentralen ebenfalls eine Rechtsberatung an. Nichtsdestotrotz stellt das Tool ein ökonomisches Werkzeug zur Ersteinschätzung dar und gibt Informationen über weitere Handlungsmöglichkeiten.

Redaktion finanzen.net

Bildquelle: KYNA STUDIO / Shutterstock.com

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