Bescherung im Büro: Sind Weihnachtsgeschenke am Arbeitsplatz verboten?
Für Geschenke am Arbeitsplatz gelten strenge Regeln
Oft kommt es vor, dass Geschäftstätige von Kunden Präsente erhalten, sei es als Ausdruck der Wertschätzung von guter Zusammenarbeit oder einfach als kleine Aufmerksamkeit. Wie Fachanwalt für Arbeitsrecht Tobias Werner dem RND verrät, muss diese Praxis in der Weihnachtszeit nicht notwendigerweise eine verbotene Handlung darstellen. Dennoch sei jedem Angestellten, der von einem Kunden oder Geschäftspartner beschenkt wird, zur Vorsicht zu raten. Denn in vielen Fällen verberge sich hinter der vermeintlichen Großzügigkeit die Erwartung einer entsprechenden Gegenleistung, wie zum Beispiel ein neuer Auftrag, finanzielle Erleichterungen oder eine beschleunigte Bearbeitung. Insbesondere Amtsträger müssten sich dem Experten zufolge in erhöhtem Maße vorsehen, wenn es um das Annehmen von Geschenken geht. So sei nicht nur für Richter und Beamte das Akzeptieren von Zuwendungen von Amts wegen verboten, auch Mitarbeiter im öffentlichen Dienst müssten sich an besonders strikte rechtliche Vorgaben halten. Unter Verweis auf das Strafgesetzbuch (§ 331) und auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (§ 3 Abs. 2) bekräftigt Werner, dass die Annahme von Geschenken zweifelsfrei verboten sei, wenn ein objektiver Bezug zwischen Geschenk und dienstlicher Tätigkeit bestehe. Dabei sei es auch unerheblich, ob es sich um ein teures Geschenk oder nur eine kleine Zuwendung von geringem Wert handelt, da laut dem Fachmann die wiederholte Annahme von Geschenken bei einem bestehenden Verbot unabhängig vom Wert des Geschenks zu einer fristlosen Kündigung führen könne.
Wie aktiv-online erklärt, sind auch hin und wieder gezogene Wertgrenzen keine verlässlichen Richtlinien, da sich diese einerseits konstant verändern und andererseits auch der Kontext und die Art des Geschenks eine wichtige Rolle spielen. So seien gerade solche Zuwendungen problematisch, bei denen der Schenker versucht, eine persönliche Bindung zum Empfänger aufzubauen, um daraus zu einem späteren Zeitpunkt einen Nutzen zu ziehen. Unter diese Kategorie fallen zum Beispiel Fußballkarten oder die Einladung zu einem gemeinsamen Essen.
Compliance-Vorgaben dienen zur Orientierung
Praktischerweise nehmen sich die meisten Unternehmen dieser Problematik eigenmächtig an und geben ihren Angestellten klare Compliance-Richtlinien vor. Diese sind laut dem RND dazu gedacht, für sämtliche Mitarbeiter klar und verständlich darzulegen, welche Art von Geschenken in welcher Größenordnung unproblematisch angenommen werden dürfen. Tobias Werner kennt die gängige Praxis in den Unternehmen: "Viele Arbeitgeber legen im Arbeitsvertrag fest, dass die Annahme von Zuwendungen verboten ist, wenn ein geschäftlicher Bezug besteht. Größere Unternehmen und Konzerne sind hier besonders sensibilisiert und regeln klar in ihren Compliance-Richtlinien, was erlaubt ist und was nicht."
Sollte also ein Angestellter in die Situation kommen, sich mit einer Zuwendung konfrontiert zu sehen, so ist er am besten damit beraten, sich direkt an die zuständige Abteilung in seinem Betrieb zu wenden. Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln, ermutigt in ihrem Kommentar gegenüber der Augsburger Allgemeinen Geschäftstätige dazu, sich dem Risiko eines Verstoßes gegen den eigenen Arbeitsvertrag in keinem Fall auszusetzen und vor der Annahme eines Geschenks immer bei der Compliance-Abteilung nachzufragen. Die Expertin warnt jedoch weitergehend, dass selbst bei nicht vorhandenen offiziellen Compliance-Regelungen ein Geschenk, das die Größenordnung einer reinen Aufmerksamkeit überschreitet, durchaus ein Problem darstellen könne. Dies gelte insbesondere in Arbeitsbereichen, die in erhöhtem Maße anfällig für Korruption sind, wie zum Beispiel dem Einkauf. Die Grenze liege hier auf einem sehr niedrigen Niveau, bei etwa 10 bis 15 Euro. Die Annahme eines Geschenks im Gegenzug für eine dienstliche Handlung könne Oberthür zufolge überdies sogar eine strafbare Handlung darstellen. Angestellte in derartigen Geschäftsbereichen sind also gut damit beraten, besondere Vorsicht walten zu lassen.
Thomas Weschle / Redaktion finanzen.net
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