Das besondere Kirchgeld: Der wichtige Aspekt der speziellen Kirchensteuer
Die besondere Kirchsteuer
Die Kirchensteuer ist eine Abgabe, die von Religionsgemeinschaften in Deutschland erhoben wird. Sie ist gesetzlich verankert und wird auf Grundlage des Einkommens der Mitglieder berechnet. Die Kirchensteuer wird von den Finanzämtern zusammen mit der Einkommensteuer erhoben und anschließend an die jeweilige Kirche weitergeleitet.
Die Rolle des besonderen Kirchgeldes kommt jedoch erst dann zur Geltung, wenn in einer Ehe nur ein Partner einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und der andere Partner nicht. In diesem speziellen Fall tritt das besondere Kirchgeld in Kraft. Der Grund dafür liegt in der Art und Weise wie das zu versteuernde Einkommen in Deutschland berechnet wird. Bei verheirateten Paaren wird in der Regel das Einkommen beider Partner zusammengelegt und als gemeinsames Einkommen für die Steuerberechnung herangezogen - ein Verfahren, das als Zusammenveranlagung bekannt ist.
Ohne das besondere Kirchgeld könnte ein Szenario eintreten, in dem der kirchenangehörige Partner von einem niedrigeren individuellen Steuersatz profitieren könnte. Dies wäre möglich, weil das Einkommen des nicht-kirchenangehörigen Partners bei der Berechnung der Kirchensteuer ausgenommen würde. Um dies zu verhindern und um eine gerechte Erhebung der Kirchensteuer zu gewährleisten, wurde das besondere Kirchgeld eingeführt. Es sorgt dafür, dass die Kirchensteuer auf der Grundlage des gesamten Einkommens des Paares erhoben wird, unabhängig davon, ob beide Partner Kirchenmitglieder sind oder nicht. So wird sichergestellt, dass die kirchlichen Beiträge entsprechend dem tatsächlichen Einkommen des Paares fair erhoben werden.
Darauf kommt es an
Die genaue Summe des besonderen Kirchgeldes wird durch das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehepartner bestimmt. Dabei handelt es sich um die Gesamteinkünfte, die beide Ehepartner im Laufe eines Jahres erzielen, nachdem bestimmte Freibeträge und Ausgaben abgezogen wurden. Dieser Wert wird zur Berechnung des besonderen Kirchgeldes herangezogen und anhand einer speziell dafür erstellten Tabelle evaluiert. Diese Tabelle legt je nach Höhe des gemeinsamen Einkommens den entsprechenden Betrag des besonderen Kirchgeldes fest.
Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass die konkreten Beträge des besonderen Kirchgeldes von Bundesland zu Bundesland variieren können. Der Grund dafür ist, dass in Deutschland die Kirchensteuergesetzgebung Ländersache ist. Jedes Bundesland hat daher seine eigene spezifische Regelung für die Kirchensteuer und damit auch für das besondere Kirchgeld. Darüber hinaus haben auch die Religionsgemeinschaften einen Einfluss auf die Höhe des Kirchgeldes, da sie das Recht haben, den Kirchgeldtarif selbst festzulegen. Dies führt dazu, dass das besondere Kirchgeld je nach Bundesland und Kirchengemeinschaft unterschiedlich hoch ausfallen kann.
Was bedeutet das nun konkret für Ehepaare in der Praxis? Für Ehepaare, bei denen nur einer der Partner Mitglied einer kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft ist, kann das besondere Kirchgeld zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung führen. Diese Paare müssen daher bei der Erstellung ihrer Steuererklärungen besonders aufmerksam sein. In einigen Fällen könnte es aus finanzieller Sicht sogar vorteilhaft sein, eine getrennte Steuerveranlagung zu beantragen, um das besondere Kirchgeld zu umgehen. Diese Entscheidung sollte jedoch nicht leichtfertig getroffen werden. Es empfiehlt sich, in solchen Situationen professionellen Rat einzuholen, beispielsweise von einem Steuerberater oder der digitalen Lösung des Anbieters steuermachen*. Hier kann die spezifische Situation des Paares beurteilt und eine maßgeschneiderte Empfehlung abgeben werden, die sich an den individuellen finanziellen Bedingungen und Zielen des Paares orientiert. Es ist wichtig zu beachten, dass die Umgehung des besonderen Kirchgeldes durch eine getrennte Veranlagung nicht in jedem Fall die finanziell günstigste Option ist, da sie auch andere steuerliche Auswirkungen haben kann.
Redaktion finanzen.net
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